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D&O (Organhaftpflichtversicherung)

Die Mitglieder von Verwaltungsräten und Geschäftsleitungen (oder auch von Vorständen und Stiftungsräten) und teilweise auch andere Personen können nach schweizerischem Recht persönlich haftbar gemacht werden für Vermögensschäden, welche sie in ihrer Organeigenschaft verursacht haben.

Wie aktuelle Presseberichte immer wieder zeigen, ist dieses über lange Zeit eher theoretische Risiko zu einer harten Realität geworden. Immer weniger Führungskräfte sind daher bereit, ihre zunehmend komplexer werdenden Aufgaben auszuüben, ohne dass sie über einen ausreichenden Versicherungsschutz für ihr Privatvermögen verfügen.

Denn an möglichen Klägern mangelt es nicht: Sowohl geschädigte Aussenstehende (Aktionäre, Gläubiger, Behörden) als auch das eigene Unternehmen können ihre Forderungen gegen die Organe geltend machen. Dabei stellt sich oft heraus, dass schon die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche - gerade im Ausland - mit erheblichen Kosten verbunden ist.

Neben diesem Haftungsrisiko drohen den Organen zudem erhebliche Kosten aus Strafuntersuchungen und -verfahren, sowie aus Untersuchungen durch eine in- oder ausländische Behörde.

ACE bietet hier eine Lösung für

  • Mitglieder der Geschäftsleitung
  • Mitglieder des Verwaltungsrates und des Aufsichtsrates
  • Personen in der Position eines 'Directors' oder eines 'Officers' in Ländern des Common Law
  • Mitglieder der internen Kontrollstelle
  • Mitarbeiter, welche als faktische Organe haftbar gemacht werden können

Die Organhaftpflichtversicherung deckt

  • Den Schadenersatz und die Abwehrkosten aus Haftpflichtansprüchen gegen versicherte Personen infolge von Vermögensschäden, welche diese durch eine Verletzung ihrer Pflichten verursacht haben.
  • Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, welche Mitarbeiter einer Gesellschaft gegen versicherte Personen geltend machen.
  • Die Kosten einer Strafuntersuchung oder eines Strafverfahrens gegen versicherte Personen aufgrund einer Pflichtverletzung, welche zu einem versicherten Haftpflichtanspruch führen könnte.
  • Die ungedeckten Kosten, welche einer versicherten Person aus der Teilnahme an einer Untersuchung gegen die Gesellschaft entstehen.

Ursachen für Ansprüche können zum Beispiel sein

  • Unterlassene oder unvollständige Information der Aktionäre über eine kritische Geschäftsentwicklung
  • Unterlassene Kontrolle der Geschäftsleitung durch den Verwaltungsrat
  • Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Firmenübernahmen und Fusionen

Versicherungsschutz für Tochtergesellschaften

Der Versicherungsschutz erstreckt sich normalerweise auch automatisch auf die Organe sämtlicher in- und ausländischer Tochtergesellschaften.

Optionale Deckungserweiterungen

  • Einschluss der Stiftungsräte von Personalvorsorgeeinrichtungen
  • Einschluss von Verwaltungsratsmandaten in Drittgesellschaften
     
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