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Vertrauensschadenversicherung

Die ACE Vertrauensschadenversicherung schützt Unternehmen inklusive Tochterunternehmen weltweit vor Schäden an ihrem Vermögen, die ihnen von Mitarbeitern und in einem bestimmten Umfang auch von Dritten durch strafbare Handlungen wie Veruntreuung, Diebstahl, Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung oder Computermissbrauch zugefügt werden.

Eckdaten des ACE Deckungskonzeptes:

Strafbare Handlungen

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf strafbare Handlungen gegen das Vermögen der versicherten Unternehmen. Dabei muss der Schadenverursacher nicht eindeutig identifizierbar sein. Gleichzeitig sind die Unternehmen umfangreich gegen Computermissbrauch geschützt.

Mögliche Schadenverursacher:

  • In den versicherten Unternehmen beschäftigte Personen, einschliesslich zum Beispiel temporäre Mitarbeiter, Praktikanten sowie Organe, welche mit maximal 15 Prozent am Unternehmen beteiligt sind
  • Schäden durch Dritte sind im Rahmen der diversen Deckungserweiterungen mitversichert.

Schäden bei Dritten

Versicherungsschutz besteht auch, wenn ein versichertes Unternehmen haftbar wird, weil seine Mitarbeiter durch eine versicherte strafbare Handlung Dritte geschädigt haben.  

Computermissbrauch

Die Vertrauensschadenversicherung trägt dem Informations-Zeitalter Rechnung: So sind auch von Dritten verursachte Schäden durch Computermissbrauch gedeckt, ohne dass eine Bereicherungsabsicht vorliegen muss. Ausserdem beinhaltet der umfangreiche Versicherungsschutz von ACE auch eventuell anfallende Datenwiederherstellungskosten sowie Mehrkosten, beispielsweise für die Anmietung von Computersystemen oder die Inanspruchnahme von entsprechenden Dienstleistungen Dritter.

Schadenregulierungskosten und Zinsen

Deckung besteht auch für Schadenregulierungs- und Abwehrkosten sowie für durch den Verlust von Bargeld entgangene Zinsen.

Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Tochterunternehmen und Mitarbeiter

Während des Versicherungsjahres neu hinzukommende Mitarbeiter werden automatisch in die Versicherung eingeschlossen. Dies gilt auch bei Kauf oder Neugründung von Tochterunternehmen, soweit die Mitarbeiteranzahl eine bestimmte Grössenordnung nicht übersteigt.

     
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